AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen der LIPA Lichtpartner Schweiz AG


1. Allgemeines

1.1 Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der LIPA Lichtpartner Schweiz AG, (hiernach „Lieferant“) sind gültig für alle Verkäufe, Lieferung und Leistungen des Lieferanten an den Kunden.

1.2 Die Bestellung oder die Annahme von Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten durch den Kunden gilt als Anerkennung der vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich getroffen werden. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen.


2. Angebote und Vertragsschluss

2.1 Die Angebote des Lieferanten erfolgen grundsätzlich freibleibend.

2.2 Ein Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Kunden kommt durch beiderseitige Unterzeichnung der Vertragsurkunde oder mangels einer solchen mit Abgabe der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, dass er die Bestellung des Kunden annehme (Auftragsbestätigung), zustande.


3. Umfang der Lieferungen und Leistungen

3.1 Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind im Vertag bzw. der Auftragsbestätigung abschliessend definiert.

3.2 Die in Betriebsanleitungen, Katalogen, Anzeigen, Preislisten usw. enthaltenen Angaben über Gewicht, Masse, Leistungen, Preise und dergleichen sind nur dann verbindlich, wenn sie dem Kunden ausdrücklich schriftliche zugesichert werden.

3.3 Die vereinbarten Lieferungen und Leistungen, namentliche Ausstattungen, Dimensionen und Gewicht von Produkten können gegenüber dem Vertrag oder der Auftragsbestätigungen geringe Abweichungen erfahren. Derartige Abweichungen gelten als vertragskonform, soweit sie nicht wesentliche Eigenschaften der Lieferungen und Leistungen beeinträchtigen.


4. Pläne, technische Unterlagen, Muster und Prototypen

4.1 Der Lieferant behält sich alle Rechte an von ihm erarbeiteten Plänen, technischen Unterlagen, Mustern und Prototypen vor. Ihre Verwendung zur Einholung von Konkurrenzofferten ist untersagt.


5. Preise

5.1 Es gelten die Preise gemäss Vertrag, bzw. schriftlicher Auftragsbestätigung. Nennen diese die Preise nicht, gilt die aktuelle Preisliste des Lieferanten. Leuchtmittel sind, sofern nicht ausdrücklich vermerkt, in den Preisen nicht inbegriffen. Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken, netto ab Werk, ohne Verpackung, MwSt und irgendwelche Abzüge. Ist in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, dem Vertrag oder der Auftragsbestätigung nichts anders vermerkt, gehen sämtliche Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle und dergleichen zu Lasten des Kunden.


6. Lieferfristen

6.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertag abgeschlossen ist und allenfalls bei Bestellung zu erbringende Zahlungen oder vereinbarte Sicherheiten geleistet sind.

6.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen
a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechzeitig zugehen oder wenn sie der Kunde nachträglich abändert;
b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann. Solche Hindernisse sind z.B. erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördlich Massnahmen, Naturereignisse und andere Fälle höherer Gewalt;
c) wenn der Kunde oder Dritte mit von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten in Verzug sind, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

6.3 Die Nichteinhaltung der Lieferfristen berechtigt den Kunden nicht zu Schadenersatz, jedoch zum Rücktritt vom Vertrag nach unbenutztem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 90 Tagen.

6.4 Wegen Verspätung der Lieferungen und Leistungen hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziffer 6 ausdrücklich genannten. Ferner gilt der Haftungsausschluss gemäss Ziffer 10.


7. Verpackung und Anlieferung

7.1 Einwegkartons werden verrechnet. Die Entsorgung von Verpackungsmaterial geht zu Lasten des Kunden.

7.2 Der Lieferant bestimmt die Art des Versandes. Er ist berechtigt, die Ware in Teilsendungen auszuliefern.

7.3 Lieferungen ab einem Netto-Waren-Wert pro Sendung von CHF 1’000.00 liefert der Lieferant franko Talstation ganze Schweiz.

7.4 Die Unterschrift des Kunden, eines seiner Arbeitnehmer oder Beauftragen auf dem Lieferschein gilt als Bestätigung dafür, dass die Lieferung vollständig und frei von sichtbaren Schäden entgegengenommen wurde.

7.5 Die Ware reist auf Gefahr und Risiko des Kunden.


8. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

8.1 Der Kunde hat die Lieferung innert fünf Tagen seit Erhalt und Leistungen innert fünf Tagen nach ihrer Fertigstellung zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

8.2 Der Lieferant hat wenn ihm gemäss Ziffer 8.1 Mängel mitgeteilt werden, so rasch als möglich gemäss Ziff. 9.2. vorzugehen und der Kunde hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben.

8.3 Die Rechte des Kunden bei Mängeln sind in Ziffer 9 abschliessend geregelt. Ferner gilt der Haftungsausschluss gemäss Ziffer 10.


9. Gewährleistung, Haftung für Mängel

9.1 Die Gewährleistung des Lieferanten dauert zwölf Monate. Gewährleistungsansprüche können vom Kunden nur geltend gemacht werden, wenn er seinerseits seine vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte an den Lieferungen und Leistungen Änderungen oder Reparaturen vornehmen.

9.2 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Kunden hin alle Teile der Lieferungen und Leistungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungspflicht schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach Wahl des Lieferanten entweder auszubessern oder zu ersetzen oder den auf diese Teile entfallenden Anteil am Kaufpreis/Werklohn zurückzuerstatten. Die Kosten von Demontage, Transport und Neumontage gehen mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung zu Lasten des Kunden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.

9.3 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden an Leuchtmitteln und Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, sondern z.B. infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemässer Lagerung oder Behandlung, mangelnder Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, nicht vom Lieferanten ausgeführten Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat

9.4 Wegen Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen und Leistungen des Lieferanten hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziffer 9.2 ausdrücklich genannten. Ferner gilt der Haftungsausschluss gemäss Ziffer 10.


10. Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten

10.1 Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Die Haftung des Lieferanten ist beschränkt auf den Wert seiner Lieferungen und Leistungen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Schadenersatz für Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangenen Gewinn sowie für andere mittelbare oder unmittelbare Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.


11. Retouren

11.1 Retouren sind nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig, wobei die Ware in jedem Fall franko Domizil zurückzusenden ist.

11.2 Auf Retouren ist ein angemessener Abschreiber vorzunehmen. Sie können höchstens zu 80 % des Netto-Verkaufspreises gutgeschrieben werden. Für Kontrolle und administrative Bearbeitung werden mindestens CHF 20.00 pro Sendung belastet.

11.3 Material, welches eigens für den Kunden gefertigt wurde, wird keinesfalls zurückgenommen.


12. Muster

12.1 Vom Standardprogramm werden auf Wunsch Beleuchtungsproben für höchstens 30 Tage zur Verfügung gestellt. Innert dieser Zeit nicht franko Domizil retourniertes Material wird dem Kunden verrechnet. In jedem Fall werden Lieferungen verrechnet, die vom Kunden abgeändert oder beschädigt oder dem Lieferanten nicht franko Domizil retourniert werden.

12.2 Muster, die auf Verlangen des Kunden besonders angefertigt wurden, werden verrechnet, sofern nicht schriftlich das Gegenteil vereinbart wurde.


13. Gerichtsstand und anwendbares Recht

13.1 Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien ist nach Wahl des Lieferanten der Sitz des Lieferanten, der Sitz des Kunden oder jeder andere gesetzliche Gerichtsstand. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht, soweit ihr zwingendes Recht entgegensteht.

13.2 Die Verträge zwischen Lieferant und Kunde unterstehen ausschliessliche Schweizer Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) vom 11. April 1980.

Allgemeine Einkaufsbedingungen der LIPA Lichtpartner GmbH


1. Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Abweichenden Bedingungen unseres Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dieser Widerspruch gilt auch gegen den vom Vertragspartner erklärten Vorrang seiner Geschäftsbedingungen, insbesondere Verkaufs- oder Lieferbedingungen. Der Widerspruch ist auch dann beachtlich, wenn der Vertragspartner dafür eine besondere Form festgelegt hat.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(3) Diese Einkaufsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und dem Lieferanten, auch wenn diese bei später folgenden Verträgen nicht mehr ausdrücklich erwähnt werden.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen uns und dem Lieferanten bezüglich des Einkaufs von Materialien, Gegenständen, Produkten, Einzelheiten, Software und für alle damit zusammenhängenden Dienstleistungen (Güter) sowie für alle Verträge bezüglich der Erbringung von Werkleistungen durch den Lieferanten.
(6) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts


2. Angebot, Angebotsunterlagen und Bestellung
(1) Eine Bestellung gilt erst dann als erteilt, wenn sie von uns schriftlich abgefasst oder im Falle mündlicher oder telefonischer Bestellung schriftlich bestätigt wurde, es sei denn, im Einzelfall wurde etwas anderes vereinbart. Unsere Bestellungen sind vom Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Geht diese Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 3 Tagen nach dem Zugang der Bestellung bei uns ein, so gilt unsere Bestellung als unverändert angenommen. Insofern gilt zwischen den Parteien ausdrücklich § 362 HGB als vereinbart. Im Übrigen hat sich der Lieferant in seinem Angebot genau an die Anfrage zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich schriftlich auf solche hinzuweisen. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber dem Text und Inhalt unserer Bestellung und spätere Vertragsänderungen gelten erst als vereinbart, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Zusätzliche Lieferungen und/oder Leistungen, die über den im Vertrag vereinbarten Umfang hinausgehen, dürfen vom Lieferanten nur nach Abschluss eines entsprechenden vorherigen Vertragsnachtrages (Bestellung durch uns und entsprechende Annahme durch den Lieferanten oder Nachtragsangebot des Lieferanten und Annahme durch uns) ausgeführt werden.
(2) Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Mustern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu gebrauchen; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. (6). Das Herstellen von Kopien oder Duplikaten ist ohne unser schriftliches Einverständnis nicht zulässig.
(3) Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Lieferanten bezüglich unseres Anspruches auf Rückgabe der in Absatz 2 angegebenen Unterlagen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Lieferanten ist unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.


3. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung, Zoll, Versicherung sowie Fracht ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
(2) Soweit mit gesonderter Vereinbarung nichts anderes geregelt ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Wenn wir Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant 2% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.  
(3) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese, entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung, die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben. Für alle wegen ichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.


4. Termine, Lieferzeit
(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Vereinbarte Lieferfristen laufen vom Datum der Bestellung an. Entscheidend für die Einhaltung der Lieferfristen bzw. –Termine ist der Eingang der Lieferung bei der von uns angegebenen Empfangsstelle.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bestimmte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(3) Soweit mit gesonderter Vereinbarung nichts anderes geregelt ist, ist die LIPA Lichtpartner GmbH vor Ablauf des vereinbarten Liefertermins zur Abnahme der bestellten Ware, insbesondere zur Abnahme von Teillieferungen, nicht verpflichtet und kann im Bedarfsfall zu Lasten des Lieferanten zurückgesendet werden.
(4) Der Lieferant muss zum vereinbarten Zeitpunkt, aber spätestens bei Lieferung der Güter, alle technischen Dokumentationen zur Verfügung stellen, insbesondere Zeichnungen, technische Datenblätter, Produktsicherheitsblätter, Konformitätszertifikate und alle anderen notwendigen oder geschäftsüblichen Dokumentationen, sowie im Fall von Software die dazugehörigen Quell- und Objektcodes.
(5) Überschreitet der Lieferant schuldhaft die Frist oder den Termin für die Lieferung, so ist er verpflichtet, an uns für jeden Kalendertag der verschuldeten Frist- bzw. Terminüberschreitung bzw. des Verzuges eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des vereinbarten Nettopreises, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Nettopreises zu zahlen.
(6) Setzt die LIPA Lichtpartner GmbH dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zur Leistungserbringung und läuft diese fruchtlos ab, so ist die LIPA Lichtpartner GmbH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften, Schadensersatz statt der Leistung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten.


5. Gefahrenübergang und Dokumente  
(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen. Der Lieferant ist für die fachgerechte Verpackung der Lieferung verantwortlich. Der Transport erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Das gilt auch dann, wenn wir uns ausnahmsweise verpflichtet haben, die Kosten des Transports zu übernehmen; in diesem Fall hat der Lieferant die von uns vorgeschriebene Beförderungsart zu wählen, sonst die für uns günstigste Beförderungs- und Zustellart. Der Lieferant ist zum Abschluss einer Transportversicherung verpflichtet, und zwar unabhängig davon, ob er selbst das Transportrisiko trägt. Der Abschluss der Transportversicherung ist unaufgefordert vor Durchführung des Transportes uns gegenüber nachzuweisen. Soweit es zur Erfüllung unserer Ansprüche erforderlich ist, hat der Lieferung die Forderung gegen den Transportversicherer an uns abzutreten. Die Kosten der Transportversicherung gehen zu Lasten des Lieferanten.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben. Weiterhin ist der Lieferant für die Erstellung der Transportdokumentation, kostenneutral gemäß unseren Vorgaben in Bezug auf anzuwendende Sprache, Form und Layout, verpflichtet. Unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
(3) Bei Kaufverträgen geht die Gefahr erst mit dem Empfang der Ware auf uns über.


6. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt befreien die LIPA Lichtpartner GmbH für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme der Lieferung. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die von der LIPA Lichtpartner GmbH nicht zu vertreten sind und durch die ihr die Vertragserfüllung unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird.


7. Mängeluntersuchung; Mängelhaftung
(1) Die Verpflichtung der LIPA Lichtpartner GmbH zur Untersuchung der Ware und Liefermenge beginnt, auch wenn die Ware schon vorher in ihren Besitz oder Eigentum übergegangen oder unserem Spediteur, Frachtführer oder sonstigem Beauftragten übergeben ist, erst, wenn die Ware bei der Empfangsstelle eingegangen ist. Mängelrügen sind rechtzeitig, wenn diese innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Entdecken des Mangels von der LIPA Lichtpartner GmbH oder – im Falle einer vereinbarten Direktlieferung an den Abnehmer der LIPA Lichtpartner GmbH (sog. Streckengeschäft) – unverzüglich nach der rechtzeitigen Anzeige des Abnehmers bei der LIPA Lichtpartner GmbH erhoben werden. Der Abnehmer der LIPA Lichtpartner GmbH ist auch zur Rüge direkt gegenüber dem Lieferanten berechtigt. Die Zahlung des Rechnungsbetrages bedeutet keinen Verzicht auf das Rügerecht.
(2) Die LIPA Lichtpartner GmbH wird ihrer Untersuchungspflicht anhand der Durchführung von Stichproben der gelieferten Ware nachkommen. Form und Umfang dieser Kontrollen bestimmen sich nach der Art der gelieferten Ware.
(3) Stellt sich heraus, dass Lieferungen im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft waren oder wurde eine zu geringe Menge geliefert, so leistet der Lieferant für Mängel der Ware zunächst nach Wahl der LIPA Lichtpartner GmbH Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (sog. Nacherfüllung).
(4) Ist die gelieferte Ware mit einem nicht nur geringfügigen Mangel behaftet oder wurde eine zu geringe Menge geliefert, kann die LIPA Lichtpartner GmbH vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn sie dem Lieferanten zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Die Fristsetzung ist in folgenden Fällen entbehrlich:
a) wenn der Lieferant die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert,
b) wenn aus besonderen Gründen (insbesondere bei just in time – Lieferungen) ein sofortiger (Teil-)Rücktritt gerechtfertigt erscheint,
c) wenn offensichtlich ist, dass die Nacherfüllung nicht in angemessener Zeit erfolgen wird,
d) wenn die Nacherfüllung unmöglich ist,
e)  wenn die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen ist,
f)  wenn die Nachbesserung der LIPA Lichtpartner GmbH nicht zugemutet werden kann.
(5) Anstelle des Rücktritts kann die LIPA Lichtpartner GmbH bei jeder Art von Mangel den Kaufpreis mindern, vorausgesetzt, eine Frist zur Nacherfüllung wurde erfolglos gesetzt oder war entbehrlich (vgl. Ziffer 8.4).
(6) Neben dem Rücktritt oder der Minderung ist die LIPA Lichtpartner GmbH berechtigt, Schadensersatz oder Ersatz ihrer Aufwendungen zu verlangen, vorausgesetzt, eine Frist zur Nacherfüllung wurde ergebnislos gesetzt oder war entbehrlich (vgl. Ziffer 8.4). Schäden an anderen Rechtsgütern als der gelieferten Ware hat der Lieferant der LIPA Lichtpartner GmbH unabhängig von der Nacherfüllung zu ersetzen. Die vorstehenden Ansprüche bestehen nicht, wenn der Lieferant den Mangel nachweislich nicht zu vertreten hat.
(7) Die LIPA Lichtpartner GmbH kann die in Ziffer 8.6 genannten Mängelgewährleistungsansprüche unabhängig vom Verschulden des Lieferanten geltend machen, wenn und soweit dieser eine Eigenschaft der Kaufsache garantiert hat. Eine solche Garantieübernahme liegt insbesondere dann vor, wenn die LIPA Lichtpartner GmbH im Rahmen ihrer Bestellung bestimmte Spezifikationen der bestellten Ware ausdrücklich als Garantiespezifikationen bezeichnet und der Lieferant den Auftrag bestätigt.
(8) Die Gewährleistungsfrist für obige Ansprüche beträgt zwei Jahre. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen hat.
(9) Auch im Übrigen stehen der LIPA Lichtpartner GmbH die gesetzlich geregelten Mängelgewährleistungsansprüche uneingeschränkt zu. 
(10) Für den Fall, dass ein Abnehmer der LIPA Lichtpartner GmbH gegenüber aufgrund der Mangelhaftigkeit der Ware zurückgetreten ist oder den Kaufpreis gemindert hat, kann die LIPA Lichtpartner GmbH bei ihrem Lieferanten Rückgriff gemäß § 478 BGB nehmen. Der Lieferant hat der LIPA Lichtpartner GmbH die Aufwendungen zu ersetzen, welche diese im Verhältnis zu ihrem Abnehmer zu tragen hat, wenn der von dem Abnehmer geltend gemachte Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf die LIPA Lichtpartner GmbH vorhanden war. Für die Verjährung der Rückgriffsansprüche gilt die gesetzliche Frist.


8. Produkthaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherung 
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Hinweis- und/oder Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.


9. Schutzrechte
(1) Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Lieferant haftet insbesondere dafür, dass Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Wettbewerbs- sowie Urheberrechte und Markenrechte oder andere gewerbliche Schutzrechte durch die Lieferung oder Verwendung des Liefergegenstandes oder des geschuldeten Werkes oder dessen Vertrieb oder dessen Weiterveräußerung nicht verletzt werden.
(2) Wird die LIPA Lichtpartner GmbH von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten, ohne Einverständnis des Lieferanten, irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die von der LIPA Lichtpartner GmbH aus, oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen oder Kosten, die uns zur Vermeidung oder zur Beseitigung von Schutzrechtsverletzungen entstehen, sowie Abwehrkosten, z.B. Anwaltsgebühren. Die Geltendmachung weiterführender Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleibt hiervon unberührt.


10. Eigentumsvorbehalt, Bereitstellung, Werkzeuge und Geheimhaltung  
(1) Sofern die LIPA Lichtpartner GmbH Teile oder Modelle beim Lieferanten beistellt, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
(3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen und eindeutig als Eigentum der LIPA Lichtpartner GmbH zu kennzeichnen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Teile, Werkzeuge und Modelle sachgemäß zu behandeln und zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
(4) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Pläne, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages fort. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Plänen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
(5) Soweit die uns gemäß Absatz und/ oder Absatz zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.


11. Abtretung
Der Lieferant ist nicht berechtigt, andere Forderungen als Geldforderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Die Abtretung von Geldforderungen durch den Lieferanten an Dritte bedarf jedoch der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns.
12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Für die Rechtsbeziehung im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).
(2) Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Limburg an der Lahn. LIPA Lichtpartner GmbH ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

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